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Ethik & Regulierung

KI-Bilder auf der Schulhomepage: Was ist erlaubt?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz definiert seinen Adressaten eindeutig – und lässt genau dort eine Lücke, wo generative KI beginnt, gestaltend zu wirken.

KI-Bilder auf der Schulhomepage: Was ist erlaubt?

„Urheber ist der Schöpfer des Werkes", lautet die zentrale Eingangsbestimmung, ausgestaltet durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer „persönlich-geistigen Schöpfung" mit ausreichender Schöpfungshöhe. Diese Dogmatik trifft auf einen Praxisfall, der sich in den vergangenen zwei Jahren in Schulen, Redaktionen, Marketingabteilungen und Behörden explosionsartig verbreitet hat: das KI-generierte Bild. Wer ein Header-Foto der eigenen Schulhomepage, ein Hintergrundmotiv für das Schulfestplakat oder eine Illustration für einen Unterrichtsimpuls über Dienste wie DALL·E, Midjourney, Firefly oder Stable Diffusion erzeugt und veröffentlicht, bewegt sich rechtssystematisch in einem Dreieck aus Urheberrecht, Datenschutz und neuer Transparenzpflicht – und in jeder Ecke dieses Dreiecks warten Fallstricke, die das Bildungswesen bislang kaum systematisch verarbeitet hat.

Die schiefe Optik: Warum KI-Bilder kein „Werk" sind

Das Schöpfungskonzept des deutschen Urheberrechts ist anthropozentrisch. Ein KI-System, das aus statistischen Wahrscheinlichkeiten Pixelmuster zusammensetzt, ist kein Mensch und erfüllt die Schutzvoraussetzung der „persönlich-geistigen" Leistung nicht aus sich heraus. Wer also ein Bild allein durch Eingabe eines Prompts und Annahme eines Vorschlags erzeugt, hat nach überwiegender Lesart kein eigenes Urheberrecht an dem Ergebnis erworben – obgleich das Ergebnis originell wirkt, obgleich es keine unmittelbare Vorlage gibt und obgleich es jeden Vergleich mit konventioneller Stockfotografie scheinbar mühelos übersteht.

Die amerikanische Rechtsvergleichung illustriert die Stoßrichtung: Auch jenseits des Atlantiks haben die zuständigen Stellen eine Anerkennung reiner KI-Werke bislang konsequent verweigert und behalten Schutz nur dort vor, wo menschliche Auswahl, Anordnung oder nachträgliche Bearbeitung die Schutzschwelle überschreiten. Diese Linie verstärkt das Grundproblem, das die schulische Bildpraxis bisher unterschätzt: Das Fehlen eigenen Schutzes bedeutet nicht Freiheit zur beliebigen Nutzung, sondern die Verlagerung der rechtlichen Logik vom Werk hin zum Vertrag. Wer ein KI-Bild nutzt, muss die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters lesen – nicht die Paragraphen des Urheberrechts.

Je lückenhafter das eigene Recht an einem Bild, desto lauter sollten die Nutzungsbedingungen seines Erzeugers gelesen werden.

Ein zweiter Hebel sitzt in der Trainingsdatenbasis. Die Klage, die Getty Images gegen Stability AI angestrengt hat, steht exemplarisch für eine ganze Welle von Auseinandersetzungen, in denen Urheberinnen und Urheber geltend machen, dass ihre Werke ohne Lizenz in Trainingsdatensätze eingeflossen sind. Wer ein KI-Bild verwendet, kann sich infolgedessen nicht auf die eigene schutzlose Position zurückziehen und zugleich die mögliche Schutzverletzung an Drittwerken ignorieren. Die Logik des „gemeinfrei durch Zufall" verfängt nicht.

Kennzeichnung als Pflicht: Was die EU-KI-Verordnung von Schulen verlangt

Mit der EU-KI-Verordnung 2024/1689, die stufenweise ab Februar 2025 zur Anwendung kommt, ist eine Transparenzpflicht in Kraft getreten, die für die schulische Bildpraxis unmittelbar relevant ist. Anbieter und – in Teilbereichen – auch Betreiber von KI-Systemen sind verpflichtet, maschinell erzeugte oder manipulierte Bildinhalte als solche erkennbar zu machen. Schulen treten bei der redaktionellen Pflege ihrer Außenkommunikation regelmäßig als Betreiber auf, sobald sie ein KI-Werkzeug einsetzen, um Bildinhalte für die Schulhomepage, für Newsletter, für Veranstaltungsplakate oder für digitale Klassenraumposter zu produzieren.

Die Anforderung der Verordnung ist nicht erfüllt, wenn ein floskelhafter Hinweis im Impressum versteckt wird. „Erkennbar" meint eine Kennzeichnung, die im normalen Nutzungskontext des Bildes tatsächlich wahrgenommen wird. In der regulatorischen Diskussion bewegen sich zwei Standards: ein dauerhaft am Bild oder in unmittelbarer Bildunterschrift sichtbarer Vermerk sowie eine maschinenlesbare Markierung, die technische Erkennung ermöglicht. Beide Standards sind mit vertretbarem redaktionellem Aufwand umsetzbar und sollten Teil eines dokumentierten Workflows sein.

Was technisch wie ein Foto wirkt, ist normativ eine Offenlegungspflicht.

Eine besondere Schärfe entsteht, wenn das Bild nicht nur KI-generiert ist, sondern gezielt eine reale Person imitiert – etwa das Porträt einer Lehrkraft, einer Schulleitung oder einer Schülerin. In diesen Fällen überlagert die Kennzeichnungspflicht nach der KI-Verordnung die Persönlichkeitsrechte, die im folgenden Abschnitt zu erörtern sind. Eine Kennzeichnung macht eine rechtswidrige Veröffentlichung nicht automatisch rechtmäßig – sie schafft aber eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Veröffentlichung im Rahmen des Erlaubten bleibt.

Personen im Bild: Wo DSGVO und KUG die Schranken setzen

Die dringlichste Fallkonstellation für Schulen betrifft Bilder, die Personen zeigen oder imitieren. Hier kollidieren mehrere Schutzregime: die Datenschutzgrundverordnung mit ihren Anforderungen an die Verarbeitung biometrischer Daten, das deutsche Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz sowie die landesrechtlichen Schuldatenschutzbestimmungen. Wer KI-generierte Porträts auf der Schulhomepage veröffentlicht, sieht sich denselben Erlaubnistatbeständen gegenüber wie bei klassischen Schulfotos – nur dass die Herkunft des Bildmaterials verschleiert ist und die Übersicht über die Verarbeitungskette verloren zu gehen droht.

Das Kunsturhebergesetz verlangt für die Veröffentlichung erkennbarer Personenabbildungen grundsätzlich eine Einwilligung; bei Minderjährigen ist zusätzlich die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die DSGVO verschärft diese Anforderung, sobald das Bild biometrische Daten enthält oder zur Identifikation einer natürlichen Person verwendet werden kann. KI-generierte Porträts, die fotorealistisch wirken, werden von Aufsichtsbehörden tendenziell als identifizierend behandelt, insbesondere wenn weitere Daten – Schülername, Klasse oder Funktion – im Bildkontext veröffentlicht werden.

Ein zweiter Mechanismus liegt im Trainingsprozess. Viele Bildgeneratoren verarbeiten die eingegebenen Prompts und die erzeugten Outputs in Rechenzentren außereuropäischer Anbieter, häufig zu Zwecken der Modellverbesserung. Damit entsteht eine Datenverarbeitungskette, deren Erstreckung die schulische Verantwortliche nicht mehr vollständig überblickt. Ohne Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, ohne Folgenabschätzung und ohne transparente Information der Betroffenen wird diese Verarbeitung schnell zum Gegenstand aufsichtlicher Beanstandung. Wer KI-generierte Bilder einsetzt, übernimmt eine dreifache Prüflast – rechtlich, technisch und organisatorisch.

Vier Risikoklassen im Überblick

BildtypUrheberrechtliche LageDatenschutzrechtliche LageKennzeichnungspflichtHaftungsprofil
Eigenes Foto mit Schülerin oder SchülerFotografenlizenz und Nutzungsrechte prüfbarEinwilligung nach DSGVO/KUG erforderlich, oft MinderjährigeKeine KI-spezifische PflichtBegrenzt bei vollständiger Dokumentation
Lizenziertes Stockbild ohne PersonenKlare Lizenzkette prüfbarGeringer PersonenbezugKeineGering bei ordentlicher Lizenzierung
KI-Bild ohne erkennbare PersonenEigenes Schutzrecht entfälltIndirekt über Trainingsdaten und VerarbeitungPflicht nach Art. 50 KI-VOMittel, abhängig von Anbieter-AGB
KI-Bild mit realistischem PersonenporträtMehrfach problematischDSGVO Art. 9, KUG, MinderjährigenschutzPflicht entlastet nicht von RechtenHoch

Die Tabelle ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, illustriert aber die grundsätzliche Ungleichverteilung: Die gefährlichste Konfiguration entsteht genau dort, wo die KI zugleich Urheberrechtsfragen, Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrecht berührt – also dort, wo die schulische Wirklichkeit ihre Bilder ohnehin am liebsten mit Gesichtern bestückt.

Haftung als Trägeraufgabe: Warum die Schulleitung nicht aus der Verantwortung fällt

Hinter jeder Schulhomepage steht eine Verantwortungskaskade, an deren oberen Ende regelmäßig der Schulträger und die Schulleitung stehen. Landespressegesetze knüpfen die presserechtliche Verantwortlichkeit an die Person, die den Inhalt freigegeben hat oder verantwortet – eine Konstruktion, die KI-generierte Inhalte einschließt, auch wenn der auslösende Tastendruck von einer Lehrkraft, einem Sekretariatsmitarbeiter oder einer externen Webdesignagentur stammt.

Die rechtliche Argumentation „Das Bild stammt doch nur aus einem öffentlich verfügbaren KI-Tool" verfängt in der Auseinandersetzung mit besorgten Eltern, Aufsichtsbehörden oder Gerichten nicht. Maßgeblich ist das veröffentlichte Ergebnis, nicht der Erzeugungsprozess. Wer ein KI-Bild veröffentlicht, auf dem eine Schülerin identifizierbar dargestellt ist, muss sich an denselben Maßstäben messen lassen wie derjenige, der ein echtes Foto veröffentlicht hätte – und hat überdies die zusätzliche Last, das verwendete Tool, dessen Datenverarbeitung und dessen Kennzeichnungslage zu dokumentieren.

Nicht zu unterschätzen ist die vertragliche Schicht. Wer ein KI-Bild von einem Anbieter bezieht, der kommerzielle Nutzung an eine kostenpflichtige Lizenz oder an bestimmte Verwendungszwecke bindet, haftet nicht nur für mögliche Rechtsverletzungen Dritter, sondern unter Umständen zusätzlich für die Verletzung des Nutzungsvertrags. Die Spektrumsbreite ist erheblich: Manche Anbieter räumen weitgehende Nutzungsrechte an den Outputs ein, andere beschränken die Nutzung auf nicht-kommerzielle Kontexte oder verlangen eine gesonderte Lizenz für redaktionelle Veröffentlichungen. Ohne schulische Verfahrensordnung, die diese Unterschiede vor Veröffentlichung prüft, läuft jede Bildveröffentlichung Gefahr, an einer Klausel zu stranden, die niemand gelesen hat.

Eine rechtssichere Bildstrategie: Sechs Bausteine für die Praxis

Rechtssicherheit entsteht nicht durch Bauchgefühl, sondern durch dokumentierte Verfahren. Die folgenden Bausteine bilden das Minimum, das eine Schule umsetzen sollte, bevor sie KI-generierte Bilder regelmäßig auf ihrer Homepage veröffentlicht.

  • Redaktionelle Leitlinie mit Kennzeichnungsregel: Eine schriftliche Richtlinie legt fest, dass jedes KI-generierte Bild in unmittelbarer Bildunterschrift als „KI-generiert" gekennzeichnet wird. Redaktionelle Freigaben erfolgen erst nach dieser Kennzeichnung.
  • Dokumentation der Eingaben: Prompt, Tool, Version und Anbieter werden gemeinsam mit der Bilddatei archiviert, damit im Streitfall die Erzeugungskette nachvollziehbar bleibt und kein Vorwurf der Beweismanipulation aufkommen kann.
  • Personenkontrolle vor Veröffentlichung: Erkennbare Personenabbildungen – insbesondere Minderjährige – werden konsequent ausgeschlossen. Bei Bedarf kommt nur generische oder stilisierte Bildsprache zum Einsatz.
  • Anbieterprüfung im Auswahlverfahren: Vor dem produktiven Einsatz eines KI-Tools prüft die Schulleitung die Nutzungsbedingungen, den Ort der Datenverarbeitung und das Vorhandensein einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO.
  • Folgenabschätzung bei sensiblen Inhalten: Im Zweifel, insbesondere bei Personenbezug, wird eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erstellt und mit der zuständigen Aufsichtsbehörde abgestimmt.
  • Fortbildung und Sensibilisierung: Lehrkräfte, Verwaltungsmitarbeitende und beauftragte Agenturen werden im Umgang mit den Leitlinien geschult. Aktualisierungen der KI-Verordnung und einschlägige Aufsichtsentscheidungen werden systematisch nachgehalten.
Wer KI-generierte Bilder verantwortet, übernimmt Verantwortung in einem dreifachen Sinn: für die Eingaben, für das Ergebnis und für die Rechte der im Pixelmuster mit enthaltenen Personen.

Diese Bausteine sind keine Einmalübung, sondern eine kontinuierliche Disziplin. Die KI-Verordnung, die Rechtsprechung zu Trainingsdaten und die Aufsichtspraxis der Datenschutzbehörden entwickeln sich rasant; ein Verfahren, das heute trägt, muss in eineinhalb bis zwei Jahren neu justiert werden.

Position: Weg mit der Bequemlichkeit – die Schule als Vorreiterin einer dokumentierten Bildpraxis

Die Versuchung ist groß, KI-generierte Bilder als neutrale Hilfsmittel zu behandeln, die niemandem schaden und niemandem nützen. Diese Neutralität existiert rechtlich nicht. Wer KI-generierte Inhalte veröffentlicht, publiziert unter denselben Bedingungen wie ein klassisches Medienprodukt – mit dem Unterschied, dass die herkömmliche Rechtekette fehlt und die Verantwortung an wenigen, klar benennbaren Stellen gebündelt wird: beim Anbieter, beim Tool, beim Prompt, beim Bildinhalt.

Schulen stehen hier in einer eigenartigen Doppelrolle. Sie sind zugleich Bildungseinrichtung, Datenverarbeiterin für Minderjährige, öffentliche Stelle im Außenauftritt und Modell für einen verantwortlichen Umgang mit neuen Technologien. Wer in diesem Feld eine durchdachte Bildstrategie etabliert, demonstriert mehr als Rechtskonformität – er demonstriert eine Haltung. Wer hingegen KI-generierte Bilder ohne Kennzeichnung, ohne Einwilligung und ohne Kenntnis der Nutzungsbedingungen veröffentlicht, signalisiert das Gegenteil, und zwar genau gegenüber jener Gruppe, die KI-gestützte Anwendungen später selbst in Händen halten wird.

Das Recht wird nicht von den Tools gemacht, sondern von denen, die sie anwenden. Wer diese Banalität nicht akzeptiert, sollte wenigstens so ehrlich sein, auf generative Bilder zu verzichten und bei klassischen Lizenzmodellen zu bleiben, bis die Rechtslage sich konsolidiert hat. Wer generative Bilder einsetzt, sollte die Regeln so ernst nehmen wie das Impressum der eigenen Schulhomepage – weil Verstöße dort dieselbe Publizität entfalten wie auf jeder anderen öffentlichen Plattform.

Häufige Fragen

Darf ich KI-generierte Bilder einfach so auf der Schulhomepage verwenden?
Nein, die Verwendung erfordert eine sorgfältige Prüfung. Sie müssen die Nutzungsbedingungen des KI-Anbieters kennen, das Bild als KI-generiert kennzeichnen und sicherstellen, dass keine Persönlichkeitsrechte oder Datenschutzvorgaben verletzt werden.
Wie muss ein KI-Bild auf der Schulhomepage gekennzeichnet werden?
Die Kennzeichnung muss im normalen Nutzungskontext des Bildes tatsächlich wahrnehmbar sein. Dies kann durch einen dauerhaften Vermerk am Bild oder in der unmittelbaren Bildunterschrift sowie durch eine maschinenlesbare Markierung erfolgen.
Wer haftet, wenn ein KI-Bild auf der Schulhomepage rechtliche Probleme verursacht?
Die presserechtliche Verantwortlichkeit liegt bei der Person, die den Inhalt freigegeben hat oder verantwortet, also in der Regel bei der Schulleitung oder dem Schulträger. Die Herkunft des Bildes aus einem KI-Tool entbindet nicht von dieser Verantwortung.
Darf ich KI nutzen, um Porträts von Schülern oder Lehrkräften zu erstellen?
Dies ist hochproblematisch, da hier Persönlichkeitsrechte, das Kunsturhebergesetz und die DSGVO kollidieren. Bei erkennbaren Personen ist eine Einwilligung erforderlich, und Aufsichtsbehörden behandeln fotorealistische KI-Porträts tendenziell als identifizierend, was die rechtlichen Hürden massiv erhöht.