Adaptive Lernsoftware: Teure Fehler bei der Schullizenz
Im April 2026 stoppte die Stadt Hannover die Nutzung von 60.000 Microsoft-365-Education-Lizenzen im Wert von 324.000 Euro.

Adaptive Lernsoftware: Teure Fehler bei der Schullizenz
Der Fall verweist nicht auf einen technischen Ausfall der Software, sondern auf einen Fehler im Beschaffungs- und Datenschutzprozess: Vor dem Kauf war offenbar keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt worden. Außerdem war ein Standardvertrag zur Datenverarbeitung verwendet worden, obwohl für den schulischen Einsatz andere Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten können.
Ob und in welchem Umfang die Lizenzen zuvor genutzt worden waren, ist für die Bewertung des Falls entscheidend. Sicher ist: Eine hohe Lizenzsumme kann auch dann zum Problem werden, wenn die Nutzung später gestoppt, eingeschränkt oder nur unter zusätzlichen Bedingungen fortgesetzt werden darf. Aus dem Vorgang folgt aber nicht, dass die Lizenzen von Beginn an unbrauchbar waren oder kein einziger Schüler damit gearbeitet hat. Die belastbare Lehre liegt an einer anderen Stelle: Datenschutz und Zuständigkeiten müssen vor der Vertragsunterzeichnung geklärt sein.
Der Fall ist deshalb mehr als eine lokale Panne. Er steht für ein systemisches Problem bei der Auswahl von KI-Lernplattformen für Schulen: Beschaffung wird noch zu oft als Lizenzkauf behandelt, obwohl adaptive Lernsoftware ein Infrastrukturprojekt mit Folgekosten, pädagogischen Voraussetzungen und regulatorischen Abhängigkeiten ist. Wer adaptive Lernsoftware für die Schule auswählt, muss über den Listenpreis hinausdenken. Sonst wird aus einer vermeintlich günstigen Lösung ein teurer Fehlkauf.
Die Kostenfalle: Warum Lizenzgebühren nur die Spitze des Eisbergs sind
Das Preislabel einer Schullizenz sagt wenig über die tatsächlichen Gesamtkosten aus. ANTON, eine der verbreiteten Lern-Apps im deutschsprachigen Raum, kostet für kleine Schulen ab 250 Euro pro Jahr, für größere Standorte ab 400 Euro. Dabei handelt es sich um eine Schullizenz, nicht um einen Preis pro Schüler und Jahr. Schon diese Unterscheidung verändert die Vergleichsrechnung erheblich.
Bei adaptiven Systemen kommen weitere Kostenblöcke hinzu. Manche fallen direkt beim Anbieter an, andere entstehen innerhalb der Schule oder des Schulträgers:
- Lizenzgebühren: Sie können als Pauschale pro Schule, pro Klasse oder pro Nutzer berechnet werden. Die Vertragslogik muss deshalb genau gelesen werden. Ein niedriger Einstiegspreis kann an Mindestabnahmen, Laufzeiten oder Zusatzmodule gekoppelt sein.
- Zusatzkosten für Nutzung und Betrieb: Einzelne Systeme rechnen bestimmte Funktionen, Inhalte oder Betreuungsleistungen zusätzlich ab. Beim Mathematiksystem MathSpring wurden in einer Wirksamkeitsstudie zusätzliche Kosten gegenüber dem Regelunterricht betrachtet. Der dort genannte Wert von rund 48 US-Dollar pro Schüler ist eine in der Studie geschätzte Größe für diese Zusatzkosten, nicht automatisch der Lizenzpreis des Produkts.
- Infrastruktur: Endgeräte, WLAN-Ausbau, Netzwerkkapazität und gegebenenfalls technische Unterstützung gehören zur Rechnung. Eine adaptive Plattform kann noch so gut funktionieren – wenn sich Geräte nicht zuverlässig anmelden oder die Verbindung im Unterricht abbricht, wird aus dem didaktischen Versprechen schnell zusätzlicher Organisationsaufwand.
- Administration und Datenschutz: Vertragsprüfung, Rollen- und Berechtigungskonzepte, Dokumentation der Datenverarbeitung sowie regelmäßige Abstimmungen mit Datenschutzbeauftragten binden Arbeitszeit.
- Fortbildung: Lehrkräfte müssen nicht nur wissen, wo Aufgaben zugewiesen werden. Sie müssen Lernstandsberichte interpretieren, Empfehlungen der Software einordnen und entscheiden können, wann digitale Übungen den Unterricht sinnvoll ergänzen – und wann nicht.
- Integration in den Schulalltag: Stundenpläne, Fachcurricula, Hausaufgabenpraxis und Förderkonzepte bestimmen, ob eine Plattform tatsächlich genutzt wird. Eine Lizenz, die keinen festen Platz im Unterricht hat, bleibt trotz guter Funktionen unter ihren Möglichkeiten.
- Ausstieg und Datenübertragbarkeit: Zum Vertragsende können Kosten entstehen, wenn Lernstände exportiert, archiviert oder in ein anderes System übertragen werden müssen. Dieser Punkt wird bei der Erstbeschaffung gern vertagt, obwohl er die spätere Abhängigkeit vom Anbieter bestimmt.
- Opportunitätskosten: Die Zeit, die in Auswahl, Einführung und Betreuung eines ungeeigneten Systems fließt, fehlt für andere Vorhaben. Das ist kein abstrakter Posten. Gerade an Schulen mit knappen Ressourcen kann ein Fehlstart ein ganzes Schuljahr blockieren.
Das Beispiel MathSpring macht sichtbar, wie schnell die Rechnung über die reine Lizenz hinausgeht. Eine Wirksamkeitsstudie weist zusätzliche Kosten von rund 48 US-Dollar pro Schüler aus. Auf 800 Schüler hochgerechnet wären das knapp 38.400 US-Dollar. Diese Rechnung beschreibt den in der Studie betrachteten Zusatzaufwand gegenüber dem Regelunterricht; sie ist nicht mit einem allgemeinen Lizenzpreis pro Schüler und Jahr gleichzusetzen. Für eine Beschaffungsentscheidung muss außerdem geklärt werden, welche Kosten im konkreten Schulmodell tatsächlich anfallen.
Lizenzkosten sind nur der sichtbare Teil des Kostenbergs. Wer bei der Beschaffung nur den Jahrespreis kalkuliert, verwechselt den Einkauf mit dem Betrieb.
Auch Fördermittel lösen dieses Problem nicht automatisch. Der DigitalPakt 2.0 für die Jahre 2026 bis 2029 stellt fünf Milliarden Euro bereit. Zu den Debatten über die neue Förderphase gehört ausdrücklich die Frage, wie laufende Kosten für digitale Ausstattung, Software und Wartung langfristig getragen werden können. Für Schulen bedeutet das: Förderfähigkeit und Nachhaltigkeit sind zwei verschiedene Prüfungen. Ein Vorhaben kann finanziell anschaffbar sein und trotzdem nach Ende der Förderung nicht dauerhaft betrieben werden können.
Eine belastbare Kalkulation sollte daher mindestens drei Szenarien enthalten: den regulären Betrieb, den Betrieb mit wachsender Nutzerzahl und den Ausstieg oder Wechsel zu einer anderen Plattform. Dazu gehören nicht nur Beträge, sondern auch Annahmen: Wie viele Klassen arbeiten tatsächlich mit dem System? Wie viele Lehrkräfte brauchen Schulungen? Wer betreut die Konten? Was passiert bei einem Anbieterwechsel? Erst dann wird aus dem Preisangebot eine Entscheidungsgrundlage.
Datenschutz als Stolperstein: Lehren aus dem Fall Hannover 2026
Der Hannover-Fall verdient eine genaue Betrachtung, weil Datenschutzfehler selten am Ende eines Projekts entstehen. Sie werden oft schon in der Auswahl angelegt. Wenn eine Schule erst nach der Kaufentscheidung klärt, welche Daten verarbeitet werden, wer Zugriff erhält und ob die Vertragsunterlagen passen, ist der Spielraum für Korrekturen klein.
Bei adaptiver Lernsoftware sind die Datenflüsse besonders relevant. Das System verarbeitet möglicherweise Kontodaten, Lernstände, Bearbeitungszeiten, Fehlermuster und individuelle Empfehlungen. Nicht jede Information ist für sich genommen hochsensibel. In ihrer Kombination können sie jedoch ein detailliertes Bild des Lernverhaltens eines Kindes ergeben. Hinzu kommen Fragen nach Speicherort, Löschfristen, Unterauftragnehmern, Supportzugriffen und der Trennung von Test- und Produktivdaten.
Aus dem Vorgang in Hannover lassen sich deshalb vor allem prozessuale Lehren ableiten:
1. Die Datenschutzprüfung gehört vor die Kaufentscheidung. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist kein nachträgliches Formular, das man nach dem Zuschlag ergänzt. Ob sie erforderlich ist und wie sie durchgeführt wird, muss für den konkreten Verarbeitungsvorgang bewertet und dokumentiert werden.
2. Vertragsunterlagen müssen zum Einsatzkontext passen. Ein vom Anbieter bereitgestelltes Standarddokument ist nicht automatisch ungeeignet, aber auch nicht automatisch ausreichend. Entscheidend ist, ob Verantwortlichkeiten, Zwecke, Datenarten, Weisungsrechte, Löschung, Unterauftragnehmer und Sicherheitsmaßnahmen für den schulischen Einsatz nachvollziehbar geregelt sind.
3. Datenschutzbeauftragte müssen früh beteiligt werden. Ihre Rolle beginnt nicht erst, wenn eine fertige Plattform auf dem Tisch liegt. Sie sollten bereits die Auswahlkriterien und die geplanten Datenflüsse prüfen können.
4. Die konkrete Funktion entscheidet über den Prüfbedarf. Eine Plattform, die lediglich Übungen auswählt, stellt andere Fragen als ein System, das umfangreiche Profile erstellt oder Empfehlungen für Bildungswege erzeugt.
5. Eltern- und Schülerperspektive darf nicht fehlen. Transparenz bedeutet nicht nur, eine Datenschutzerklärung zu verlinken. Betroffene müssen verständlich erfahren können, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden und welche Rolle automatisierte Auswertungen spielen.
Der finanzielle Schaden eines gestoppten oder verzögerten Projekts ist nur ein Teil des Problems. Hinzu kommen verlorene Planungszeit, verschobene Fortbildungen, Unsicherheit bei den Lehrkräften und möglicherweise ein Vertrauensverlust bei Eltern und Schülern. Gerade bei digitalen Lernsystemen wirkt sich ein solcher Vertrauensbruch lange aus: Selbst eine später rechtssichere Lösung wird skeptischer aufgenommen, wenn die Einführung zuvor ohne ausreichende Prüfung erfolgt ist.
Rheinland-Pfalz zeigt einen anderen Beschaffungsweg. Das Land stellt Schulen das adaptive Mathematik-Lernsystem bettermarks über eine Landeslizenz bis 2028 kostenfrei zur Verfügung. Das kann die finanzielle Einstiegshürde für einzelne Schulen senken. Es sagt jedoch noch nicht, wie sämtliche Beschaffungs-, Datenschutz- und Wartungsabläufe auf Landes- oder Schulebene organisiert sind. Ebenso ersetzt eine kostenfreie Lizenz keine didaktische Prüfung: Die Schule muss weiterhin klären, zu welchen Lerngruppen, Unterrichtsphasen und Förderzielen das System passt.
Eine Landeslizenz kann Prozesse vereinfachen, sie nimmt den Schulen aber nicht jede Verantwortung ab. Vor Ort bleiben unter anderem die Fragen, welche Klassen teilnehmen, wie Zugänge verwaltet werden, wie Lehrkräfte mit den Ergebnissen arbeiten und wie die Nutzung pädagogisch ausgewertet wird. Zentral bereitgestellt bedeutet nicht automatisch lokal wirksam.
Nutzungsintensität und Wirksamkeit: Wann sich adaptive Systeme wirklich auszahlen
Die MathSpring-Studie liefert einen wichtigen, aber oft überdehnten Befund. Der Median der Nutzungszeit lag bei 150 Minuten. Das ist eine Beschreibung der Nutzung in dieser Untersuchung – kein allgemeiner Mindestwert für jede adaptive Lernplattform und keine belastbare Vorgabe von 150 Minuten pro Woche für jede Schule.
Auch die Aussage zur Wirksamkeit muss entsprechend eng formuliert werden. In der Studie zeigte sich ein Zusammenhang zwischen höherer Nutzung und besseren Ergebnissen; sporadische Nutzung brachte keinen statistisch nachweisbaren Vorteil gegenüber der Kontrollgruppe. Daraus folgt nicht, dass jedes System ab exakt einer bestimmten Wochenzahl wirksam wird. Es folgt vielmehr, dass die Nutzungshäufigkeit eine zentrale Bedingung der Wirksamkeit ist und im jeweiligen Einsatzmodell gemessen werden muss.
Das verändert die Beschaffungsfrage. Die Schule sollte nicht fragen: „Welche Plattform hat die beste Oberfläche?" Sie sollte fragen: Unter welchen realen Bedingungen wird diese Plattform verwendet, von welchen Klassen, mit welcher Unterstützung und über welchen Zeitraum? Ein Median aus einer Studie kann dabei als Orientierungswert dienen. Er ist aber kein Versprechen und kein Mindeststandard, den jede Schule mechanisch übernehmen kann.
Für die Planung sind vier Ebenen auseinanderzuhalten:
Nutzung ist nicht gleich Lernwirkung
Ein Login beweist noch keine sinnvolle Arbeit mit dem System. Auch die reine Bearbeitungszeit sagt wenig darüber aus, ob Schüler konzentriert üben, Aufgaben nur anklicken oder Rückmeldungen verstehen und nutzen. Deshalb sollte die Schule Nutzungsdaten nicht isoliert betrachten. Sie gehören zusammen mit Lernfortschritt, Aufgabenqualität, Unterrichtsbeobachtung und Rückmeldungen von Lehrkräften und Schülern ausgewertet.
Die Software braucht einen didaktischen Ort
Adaptive Systeme sind besonders dann gefährdet, zur digitalen Zusatzaufgabe zu werden, wenn niemand festlegt, wann sie eingesetzt werden. Im Mathematikunterricht kann das beispielsweise eine Förderphase, eine diagnostische Sequenz oder eine individuell differenzierte Übungszeit sein. Entscheidend ist nicht, möglichst viele Minuten zu erzeugen, sondern eine Funktion zu definieren: Welche Lücke soll geschlossen werden? Welche Rückmeldung erhält die Lehrkraft? Wie wird die nächste Unterrichtsentscheidung getroffen?
Lehrkräfte bleiben die Interpretationsinstanz
Ein Lernalgorithmus kann Muster in Bearbeitungsdaten erkennen. Er weiß aber nicht automatisch, ob ein Kind wegen einer fachlichen Schwierigkeit, fehlender Konzentration, sprachlicher Hürde oder eines technischen Problems schlecht abgeschnitten hat. Die Anzeige im Dashboard ist daher kein pädagogisches Urteil. Sie muss im Unterrichtskontext geprüft werden.
Wirksamkeit muss lokal überprüfbar sein
Eine Studie zu einem bestimmten System, Fach und Einsatzsetting lässt sich nicht ohne Weiteres auf jede Schule übertragen. Deshalb braucht es vor dem großen Rollout eine begrenzte Erprobung mit klaren Beobachtungsfragen. Wie regelmäßig wird die Plattform genutzt? Welche Aufgaben werden abgeschlossen? Wie viel Betreuungszeit fällt an? Verändert sich die Arbeit der Lehrkräfte? Entstehen Verbesserungen gerade bei den Lernenden, für die das System angeschafft wurde?
| Parameter | Entscheidungsfrage | Sinnvolle Einordnung |
|---|---|---|
| Nutzungszeit | Wie häufig und wie lange wird das System unter realen Bedingungen verwendet? | Die 150 Minuten aus der MathSpring-Studie sind ein Studienmedian, kein allgemeiner Mindestwert |
| Kostenmodell | Wird pro Schule, Klasse, Nutzer oder Modul abgerechnet? | ANTON wird im genannten Beispiel als Schullizenz bepreist; der MathSpring-Wert von 48 US-Dollar beschreibt eine in der Studie geschätzte Zusatzgröße, keinen Lizenzpreis |
| Lernwirkung | Welche Veränderung soll konkret beobachtet werden? | Nutzung, Lernfortschritt und Unterrichtserfahrung gemeinsam auswerten |
| Datenschutz | Welche Daten werden verarbeitet und wer ist wofür verantwortlich? | Prüfung und erforderliche Dokumentation vor der Vertragsunterzeichnung |
| Betriebsmodell | Welche Geräte, Konten und Netzwerkkapazitäten werden benötigt? | Nicht die Produktbeschreibung, sondern die Bedingungen des Standorts sind maßgeblich |
| Ausstieg | Können Lernstände und relevante Verwaltungsdaten exportiert werden? | Exportformat, Fristen und Löschung vorab vertraglich klären |
Viele Schulen planen den Kauf, aber nicht die Messung. Nach einem Jahr lautet die Frage dann: Hat es funktioniert? Ohne Ausgangsdaten, Nutzungsprotokolle und ein definiertes Ziel bleibt nur der Eindruck einzelner Beteiligter. Der kann wertvoll sein, ersetzt aber keine Evaluation.
Eine adaptive Lernsoftware, die installiert, aber nicht systematisch und sinnvoll genutzt wird, ist keine digitale Abkürzung. Sie wird zum zusätzlichen Fixkostenposten.
Regulatorische Hürden: Der EU AI Act und die Risikoklassifizierung von Lernplattformen
Das EU-KI-Gesetz unterscheidet nicht danach, ob ein Produkt mit dem Etikett „Lernplattform" verkauft wird. Entscheidend sind Funktion, Zweckbestimmung und tatsächlicher Einsatz. Eine adaptive Anwendung, die Mathematikaufgaben auswählt oder den Schwierigkeitsgrad anpasst, ist deshalb nicht automatisch ein Hochrisiko-KI-System. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn ein System im Bildungsbereich den Zugang zu Bildung bestimmt, Leistungen bewertet oder Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen auf den Bildungsweg unterstützt.
Die Risikoklassifizierung lässt sich daher nicht allein aus der Produktwerbung ableiten. Schulen und Schulträger sollten sich die Zweckbestimmung des Systems, die konkreten automatisierten Funktionen und die vorgesehenen Nutzerrollen schriftlich erläutern lassen. Besonders aufmerksam zu prüfen sind Anwendungen, die mehr leisten als reine Übungsauswahl: Profilbildung über lange Zeiträume, automatische Empfehlungen für Förder- oder Bildungswege, Vorhersagen zu Lernentwicklungen oder Ranking-Funktionen, die das Selbstbild der Lernenden beeinflussen.
Für die Beschaffung bedeutet das: Die Schule sollte nicht nur fragen, ob das Produkt rechtskonform ist, sondern welche Risikoklasse die dokumentierte Zweckbestimmung auslöst. Davon hängen Pflichten ab – etwa zur technischen Dokumentation, zur menschlichen Aufsicht über automatisierte Entscheidungen, zur Erklärbarkeit von Empfehlungen oder zur laufenden Überwachung im Betrieb. In der Praxis heißt das: Lernsoftware, die adaptiv reagiert und gleichzeitig pädagogische Empfehlungen ausspricht, bewegt sich näher an den Pflichten der Hochrisiko-Klassifizierung als reine Übungssysteme.
Anbieter, die für den europäischen Markt entwickeln, formulieren ihre Zweckbestimmung in der Regel bereits so, dass sie regulatorisch zugeordnet werden kann. Trotzdem ist Vorsicht angebracht: Eine nachträgliche Umdeutung der Zweckbestimmung ist problematisch und sollte gegenüber Anbietern klar angesprochen werden. Wer ein System im Unterricht tatsächlich für Auswertungen, Empfehlungen oder Profilbildung nutzt, kann sich nicht auf eine werbliche Zweckbeschreibung zurückziehen.
Ein weiterer Punkt betrifft die Transparenz gegenüber Lehrkräften, Schülern und Eltern. Auch abgesehen von der Risikoklasse gilt: Wer mit einem KI-System arbeitet, sollte wissen, wie es zu seinen Empfehlungen kommt, welche Daten es verarbeitet und welche Grenzen die Anbieter selbst einräumen. Schulen, die Anbieter nach Erklärbarkeit fragen, erhalten oft einen klareren Blick auf die Reife des Produkts als durch jede Demo.
Strategische Beschaffung: Vom DigitalPakt 2.0 bis zur nachhaltigen Implementierung
Eine Beschaffungsentscheidung sollte nicht bei der Auswahl enden, sondern den gesamten Lebenszyklus mitdenken. Der DigitalPakt 2.0 stellt für die Jahre 2026 bis 2029 fünf Milliarden Euro bereit, aber die Mittel sind an Bedingungen geknüpft: Förderfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass eine Lösung langfristig tragbar ist. Schulen und Schulträger müssen daher zwei Prüfungen voneinander trennen – die Frage, ob eine Investition förderfähig ist, und die Frage, ob sie nach Auslaufen der Förderung weiterfinanziert werden kann.
Eine nachhaltige Beschaffung folgt einem klaren Ablauf. Bedarfsanalyse, Markterkundung, Pilotierung, Vertragsabschluss, Betrieb und Ausstieg sind nicht sechs Einzelschritte, sondern eine Kette, in der jede Station die nächste vorbereitet. Wer die mittleren Stationen überspringt, landet beim Vertragsabschluss mit Annahmen, die im Betrieb nicht mehr tragen.
| Phase | Prüffrage | Typisches Risiko bei Überspringen |
|---|---|---|
| Bedarfsanalyse | Welches pädagogische Problem soll gelöst werden? | Lösung wird eingekauft, ohne dass ein konkretes Ziel benannt ist |
| Markterkundung | Welche Anbieter erfüllen Zweckbestimmung, Datenschutz und Didaktik? | Auswahl nach Demo-Eindruck statt nach dokumentierten Kriterien |
| Pilotierung | Wie verhält sich die Plattform unter realen Bedingungen? | Überraschungen im Regelbetrieb, die eine Erprobung sichtbar gemacht hätte |
| Vertragsabschluss | Sind Folgekosten, Ausstieg und Datenexport geregelt? | Nachträgliche Zusatzkosten oder fehlende Exportmöglichkeiten |
| Betrieb | Wird Nutzung gemessen, begleitet und didaktisch eingeordnet? | Lizenz wird bezahlt, aber nicht sinnvoll in den Unterricht integriert |
| Ausstieg | Sind Datenmigration und Vertragsende vorbereitet? | Anbieterwechsel wird zur Notoperation statt zur geplanten Option |
Ebenso wichtig ist die Frage nach offenen Standards und Datenhoheit. Plattformen, die Lernstände in einem proprietären Format speichern, erschweren den Wechsel. Schulen sollten vor Vertragsschluss klären, welche Daten in welcher Form exportiert werden können und welche Fristen dabei gelten. Diese Frage klingt technisch, entscheidet aber darüber, ob ein späterer Anbieterwechsel überhaupt realistisch ist. Wer heute auf Datenhoheit verzichtet, bezahlt das beim nächsten Vertrag.
Nachhaltige Beschaffung berücksichtigt mehrere Akteure. Schulträger verhandeln Lizenzen und Rahmenverträge, Schulen treffen didaktische und organisatorische Entscheidungen, Datenschutzbeauftragte prüfen Verarbeitungsvorgänge, Lehrkräfte tragen die praktische Umsetzung im Unterricht, Eltern und Schüler haben Anspruch auf transparente Information. Fehlt eines dieser Glieder, entstehen Lücken, die später teuer werden – im Zweifel teurer als die Lizenz selbst.
Wer adaptive Lernsoftware als pädagogisches Infrastrukturprojekt begreift, kommt zu anderen Entscheidungen als beim reinen Lizenzkauf. Es geht nicht darum, ob ein einzelnes Produkt gut ist, sondern ob es zur Schule, zu den Lehrkräften, zu den Lerngruppen und zu den vorhandenen Rahmenbedingungen passt. Eine gute Lizenz, die nicht genutzt wird, ist teuer. Eine preiswerte Lizenz, die nicht passt, ist noch teurer.
Wer bei der Beschaffung nur den Preis sieht, kauft zweimal: einmal die Lizenz und einmal die Korrektur.